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   VGH Hessen, 16.08.1983 - VI OE 10/80   

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https://dejure.org/1983,29270
VGH Hessen, 16.08.1983 - VI OE 10/80 (https://dejure.org/1983,29270)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.08.1983 - VI OE 10/80 (https://dejure.org/1983,29270)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. August 1983 - VI OE 10/80 (https://dejure.org/1983,29270)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 24.11.1987 - 6 TG 3138/87

    FÖRDERSTUFE; SCHULVERSUCH

    Zu § 23 Abs. 4 SchVG vertritt der Senat seit seinem Urteil vom 23. Juni 1980 - VI OE 90/77 - in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - VI TH 3023/83 -, NVwZ 1981, 113 und vom 26. August 1983 - VI OE 10/80 -) die Auffassung, daß es sich bei dem Beschluß der parlamentarischen Vertretungskörperschaft eines kommunalen Schulträgers über schulorganisatorische Maßnahmen um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung handelt, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung dos Kultusministers abhängt.

    Das ändert aber nichts daran, daß die Antragsteller die erforderliche Zustimmung des Kultusministers nicht in einem gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzwingen oder im Sinne des im Schriftsatz vom 8. Oktober 1987 gestellten ersten Hilfsantrags die Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 8. Juli 1987 und Neubescheidung verlangen können, denn bei der Zustimmung handelt es sich um einen Mitwirkungsakt gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. ohne unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Antragstellern (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 26. August 1983, a.a.O.).

    Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Kultusministers wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Verfahren incidenter mitüberprüft (vgl. Beschluß des Senats vom 26. August 1983, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94

    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und

    Bei der vorgenannten Organisationsänderung handelt es sich allerdings um einen Verwaltungsakt, gegen den u. a. betroffene Eltern Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 -) und in bezug auf den, nachdem durch weiteren Beschluß des Kreistags des vom 28. Juni 1994 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.

    Nachdem das Hessische Kultusministerium mit Erlaß vom 31. März 1994 u. a. der Aufhebung der Klasse 5 am Gymnasium zum 1. August 1994 gemäß § 146 Satz 2 HSchulG zugestimmt hat, ist die betreffende Organisationsänderung wirksam und nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Kreistagsbeschluß vom 28. Juni 1994 zudem vollziehbar mit der Folge, daß - mangels Nichtigkeit oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Organisationsänderung eingelegten Rechtsbehelfs - jedenfalls bis zum Wirksamwerden einer erneuten Änderung auch der Antragsgegner zu 1) selbst hieran gebunden ist (vgl. zu insoweit teilweise ähnlich gelagerten Fallkonstellationen Hess. VGH, U. v. 28.5.1979 - VI OE 10/79 - und B. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 -).

  • VG Gießen, 17.08.1999 - 3 G 2459/99

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen schulorganisatorische Maßnahme - Ersetzung der

    Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Schulkonferenz der Herderschule beschlossene und vom Antragsgegner genehmigte Ersetzung der bisher bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6. Bei dieser Organisationsänderung, die als Gesamtakt letztlich eine Maßnahme des Antragsgegners darstellt und deren sofortige Vollziehung von diesem gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als "erlassender Behörde" angeordnet wurde, handelt es sich nicht nur, wie der Antragsgegner in seiner Begründung des Sofortvollzugs formuliert, um eine "schulinterne" Maßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Regelungswirkung nach außen, gegen den betroffene Eltern oder sonstige Rechtsträger - hier die Antragstellerin als Schulträger - Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 ).
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